Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), umgangssprachlich auch Krankmeldung genannt, ist ein wichtiges Dokument im Arbeitsrecht. Sie bestätigt die vorübergehende Berufsunfähigkeit eines Arbeitnehmers und sichert dessen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Doch wie vertrauenswürdig ist dieses Dokument tatsächlich? Saskia Steffen diskutiert in ihrer FAZ-Kolumne „Mein Urteil“ vom 30.11.2024 (siehe Quellen) die Frage nach Verdienstausfall und dessen Voraussetzungen anhand eines Beispiels, in dem ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage verletzt wurde. Wie die FAZ berichtet, genießt die ärztliche AU vor dem Bundesarbeitsgericht einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber können eine Krankmeldung daher nur in Ausnahmefällen anzweifeln.
Die Relevanz der AU geht jedoch über das Arbeitsverhältnis hinaus. Sie spielt auch in anderen Bereichen eine Rolle, zum Beispiel bei Schadensersatzforderungen. Gleichzeitig wirft die zunehmende Anzahl an Krankmeldungen, wie Anne Seidel auf LinkedIn bemerkte, Fragen auf. Eine DAK-Analyse aus dem ersten Quartal 2024 ergab, dass bereits 38% der Beschäftigten mindestens einmal krankgeschrieben waren. Diese Entwicklung erzeugt Spannung zwischen dem Schutz der Arbeitnehmergesundheit und der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit, so Seidel.
Die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon oder Video, ebenfalls von Seidel auf LinkedIn thematisiert, vereinfacht zwar den Prozess, befeuert aber gleichzeitig die Diskussion über möglichen Missbrauch. Die FAZ-Kolumne „Mein Urteil“ greift diese Vertrauensfrage auf und beleuchtet die damit verbundenen Herausforderungen für Arbeitgeber.
Haufe HR Services bietet auf LinkedIn einen Überblick über die Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber bei Zweifeln an einer AU. Ein persönliches Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter wird als erster Schritt empfohlen. Darüber hinaus können Arbeitgeber die AU bereits ab dem ersten Krankheitstag fordern oder in begründeten Fällen einen Hausbesuch veranlassen. Auch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD) ist eine Option. Haufe HR Services betont jedoch die Notwendigkeit stichhaltiger Beweise, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
Prof. Dr. Michael Fuhlrott klärt auf LinkedIn über die rechtlichen Grenzen von Arbeitgeber-Krankenbesuchen auf. Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht Hausarrest, Arbeitnehmer dürften für alltägliche Dinge das Haus verlassen. Ein Hausbesuch des Arbeitgebers sei nur bei konkretem Verdacht auf eine vorgetäuschte Krankheit zulässig. Auch die Beauftragung eines Detektivs sei nur in Ausnahmefällen und bei begründetem Verdacht rechtmäßig. Fuhlrott verweist auf seine eigene FAZ-Kolumne „Mein Urteil“ sowie auf ein Interview mit Dr. Anton Barrein in der Legal Tribune Online.
Aktiv-online berichtet über die Pflichten von Arbeitnehmern während einer Krankschreibung. Expertin Sarah-Marie Knippschild von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unterstreicht die Pflicht zur Genesungsförderung. Erlaubte Aktivitäten hängen von der jeweiligen Erkrankung ab und sollten mit dem Arzt besprochen werden. "Grob genesungswidriges Verhalten" kann laut Aktiv-online eine Kündigung rechtfertigen.
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