Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Entscheidung in einer Detailfrage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ersucht. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet, geht es um die Berechnung der Höchstdauer von Arbeitnehmerüberlassungen im Falle eines Firmenverkaufs. Auslöser für das Verfahren ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Leiharbeitnehmer nach dem Verkauf des Logistikbetriebs, in dem er beschäftigt war, eine Festeinstellung forderte.
Im Zentrum des Falls steht ein Leiharbeitnehmer, der von Juni 2017 bis April 2022 als Kommissionierer in einem Logistikbetrieb tätig war. Dieser Betrieb gehörte zu einer Unternehmensgruppe, die Sanitärarmaturen herstellt. Im Juli 2018 wurde der Logistikbetrieb verkauft, was einen sogenannten Betriebsübergang zur Folge hatte. Der Leiharbeitnehmer klagte sich daraufhin durch die Arbeitsgerichtsinstanzen und verlangte eine Festeinstellung. Seine Argumentation: Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer sei überschritten, da das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und die neue Eigentümerin des Logistikbetriebs als Betriebserwerberin im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen seien.
Das beklagte Unternehmen argumentiert hingegen, dass die Überlassungshöchstdauer bei einem Firmenverkauf neu zu laufen beginne. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Betriebsübergang weiterhin auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Zudem sei die zulässige Überlassungshöchstdauer durch Betriebsvereinbarungen auf Basis eines Tarifvertrags auf 48 Monate verlängert worden. Da die Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen zu unterschiedlichen Entscheidungen kamen, setzte das BAG das Verfahren aus und bat den EuGH um Klärung.
Der EuGH soll nun entscheiden, wie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in dieser Detailfrage auszulegen ist. Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend für die Berechnung der Höchstdauer von Arbeitnehmerüberlassungen im Falle eines Firmenverkaufs sein und hat somit erhebliche Bedeutung für die Praxis. Bis zu einer Entscheidung des EuGH ruht das Verfahren vor dem BAG.
Quelle: https://www.zeit.de/news/2024-10/01/leiharbeit-eugh-soll-regelung-bei-firmenverkauf-pruefen