Wenn ein Mensch aufgrund von Krankheit, Alter oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu regeln, kann ein Betreuer vom Gericht bestellt werden. Dieser übernimmt dann die sogenannte Vermögenssorge. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet, ist dies ein sensibler Bereich, der mit vielen Kontrollmechanismen versehen ist, um die Interessen des Betreuten zu schützen. Der Betreuer muss dabei stets im besten Interesse des Betreuten handeln und dessen Wünsche berücksichtigen, sofern diese nicht zu einer Gefährdung des Betreuten oder seines Vermögens führen.
Die Aufgaben der Vermögenssorge sind vielfältig und umfassen unter anderem die Kontoführung, die Verwaltung von Sparguthaben und Wertpapieren, das Geltendmachen von Ansprüchen beispielsweise gegenüber Versicherungen oder Sozialleistungsträgern sowie die Begleichung von Rechnungen. Auch die Vertretung gegenüber Gläubigern und die Regelung von Schulden gehören dazu. Wie auf der Website des Ehrenamtliche Betreuer Baden-Württemberg erläutert wird, ist der Betreuer verpflichtet, den Betreuten nach Möglichkeit bei der Erledigung seiner Angelegenheiten zu unterstützen und dessen Wünsche zu respektieren. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Umsetzung der Wünsche zu einer erheblichen Gefährdung führen würde, darf der Betreuer entgegen den Wünschen des Betreuten handeln.
Ein wichtiger Aspekt der Vermögenssorge ist die Transparenz. Der Betreuer ist verpflichtet, dem Betreuungsgericht regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen und ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Laut lexikon-betreuungsrecht.de muss der Betreuer das Vermögen des Betreuten strikt von seinem eigenen trennen und darf es unter keinen Umständen für sich selbst verwenden. Dies wird auch in §1836 BGB ausdrücklich festgehalten. Sollte der Betreuer gegen diese oder andere Pflichten verstoßen, kann er vom Betreuungsgericht entlassen und sogar schadenersatzpflichtig gemacht werden, wie auf betreuungsrecht-ratgeber.de erläutert wird.
Die Geldanlage des Betreutenvermögens unterliegt ebenfalls strengen Regeln. Das Geld muss mündelsicher und verzinslich angelegt werden, beispielsweise auf einem Sperrkonto, das nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zugänglich ist. Auch größere Geldgeschäfte, wie der Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Wie der Betreuungsverein Schwandorf auf seiner Website informiert, sind unter anderem auch Kreditaufnahmen, Erbauseinandersetzungen und der Abschluss von langfristigen Mietverträgen genehmigungspflichtig.
Die Auswahl des Betreuers obliegt dem Betreuungsgericht. Oftmals werden Familienangehörige oder Freunde als Betreuer bestellt. Es gibt aber auch Berufsbetreuer, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Wie mlp.de in einem Ratgeberartikel zum Thema gesetzliche Betreuung erläutert, erhalten ehrenamtliche Betreuer eine Aufwandsentschädigung, während Berufsbetreuer ein Honorar für ihre Leistungen erhalten. Die Kosten für eine Berufsbetreuung trägt in der Regel der Betreute selbst, es sei denn, er ist finanziell nicht dazu in der Lage.
Um im Falle einer späteren Betreuungsbedürftigkeit selbst Einfluss auf die Auswahl des Betreuers zu nehmen, kann eine Betreuungsverfügung erstellt werden. In dieser kann man eine Wunschperson benennen oder auch Personen von der Betreuung ausschließen. So behält man ein Stück Selbstbestimmung, auch wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Quellen: